Fachanwaltschaft
für Familien- und Verwaltungsrecht

Vertragsrecht

Das Allgemeine Vertragsrecht ist in den §§ 145 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) geregelt.
Diese Vorschriften gelten für alle Arten von Verträgen.
Dort finden sich Regeln darüber, wie Verträge zustande kommen:

welche Wirksamkeitsvoraussetzungen zu beachten sind

wann Verträge erlöschen und

unter welchen Voraussetzungen Verträge durchsetzbar sind

Das Vertragsrecht ist vom Grundsatz der Privatautonomie geprägt. Dieser gilt allerdings nicht ausnahmslos. Der Gesetzgeber hat verschiedene zwingende Regeln vorgegeben, von denen auch durch einen individuellen Vertrag nicht abgewichen werden kann. Soweit ein Vertrag beendet werden soll, kommen vor allem die Kündigung des Vertrages, der Rücktritt vom Vertrag und der Widerruf einer Vertragserklärung in Betracht. Darauf aufbauend gelten besondere Regeln für die einzelnen Vertragsarten, deren Ausgestaltung sich nach dem besonderen Schuldrecht des BGB richtet.

So finden sich z.B. Vorschriften zum:

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