Fachanwaltschaft
für Familien- und Verwaltungsrecht

Kosten

Was kostet der Anwalt?
Oft überschätzt: Das Anwaltshonorar

Guter Rat ist nicht umsonst. Doch die Höhe von Anwaltshonoraren wird häufig überschätzt. Zudem lohnt es sich in der Regel, für einen Anwalt oder eine Anwältin Geld auszugeben. Wenn man durch anwaltlichen Rat einen aussichtslosen Prozess vermeiden kann, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnt man einen Prozess mit anwaltlicher Hilfe, so wird die gegnerische Partei in der Regel zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet. Und wer rechtsschutzversichert ist, dessen Kosten werden häufig von der Versicherung übernommen. Auch wer einen wichtigen Vertrag schließen will, sollte vorher den Rat eines Rechtsanwalts einholen. Dies spart meistens Kosten und Ärger und gibt die Sicherheit eines ausgewogenen Ergebnisses. Rechtsanwälte dürfen ihre Gebühren in Deutschland nicht frei festlegen, sondern sind an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG),
das seit 01. Juli 2004 gilt, gebunden.
 
Abweichend hiervon kann auch jeweils ein Stundenhonorar mit dem Rechtsanwalt vereinbart werden.
 
Die Gebühren nach RVG richten sich nach dem Gegenstandswert (Streitwert).
 
Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den gerichtlichen Gebühren und den gerichtlichen Auslagen. Die Gerichtskosten werden auf der Grundlage des Gerichtskostengesetzes (GKG), der Kostenordnung (KostO) und diverser Nebengesetze erhoben. Hinzu kommen ggf. Auslagen für Zeugen, Dolmetscher und Sachverständige. In der Praxis bedeutsam sind hauptsächlich die Sachverständigenkosten. Sie richten sich nach einem im JVEG festgelegten Stundensatz und sind vor allem bei kleinen Streitwerten oft höher als die Gerichtsgebühren.
 
In vielen Verfahrensarten wird das Tätigwerden des Gerichts von der Leistung eines Gerichtskostenvorschusses abhängig gemacht. Es wird dann der (vorläufige) Streitwert ermittelt und anhand der Gerichtskostentabelle der entsprechende Vorschussbetrag angefordert.
Im  Straf- und Sozialrecht gelten Rahmengebühren. Weitere Informationen zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren finden Sie auf den Internetseiten der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de).

Mit wenigen Ausnahmen, z.B. beim Arbeitsgericht in der ersten Instanz, erhält der Sieger eines Gerichtsverfahrens sämtliche verauslagten Gerichts- und Rechtsanwaltskosten vom unterliegenden Prozessgegner erstattet.

Für eine Erstberatung sieht das RVG für Verbraucher eine Gebühr von 50€ bis zu 190€ zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer vor. Sollte es in derselben Angelegenheit zu einem Geichtsverfahren kommen, werden die  bereits gezahlten Gebühren für die außergerichtliche Vertretung auf die folgenden Gebühren zum Teil angerechnet.
 
Sollten Sie rechtsschutzversichert sein, so werden die Kosten für die Erstberatung und ggf. anschließender Anwaltstätigkeit mit Gerichtskosten und gegnerischen Anwaltskosten häufig von der Versicherung getragen. Die Deckungsschutzanfrage können Sie wahlweise selbst vornehmen oder von uns als Service erledigen lassen.
 
Wichtig:
 
Auch bei Rechtsschutzversicherungen gilt die freie Anwaltswahl. Empfiehlt die Rechtsschutzversicherung einen Rechtsanwalt, ist man keinesfalls daran gebunden, sondern kann immer den Rechtsanwalt seines Vertrauens beauftragen. Dies sieht das Gesetz so vor.
 
Bei niedrigem Einkommen kann für die außergerichtliche Tätigkeit Beratungshilfe beantragt werden.
Bei geringem Einkommen besteht die Möglichkeit, sich auf Kosten der Landeskasse außergerichtlich beraten zu lassen. Hierzu muss ein Beratungshilfeschein beim zuständigen Gericht (in der Regel das Amtsgericht, in dessen Gerichtsbezirk der Wohnsitz liegt) beantragt werden. Das Gericht prüft dann, ob eine außergerichtliche Beratung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist und ob Sie die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können.
 
Mit dem Beratungshilfeschein können Sie dann zu uns kommen und sich außergerichtlich beraten und vertreten lassen. Hierfür fällt ein Eigenanteil in Höhe von 15 Euro an. Alle weiteren Kosten werden von uns gegenüber der Landeskasse abgerechnet. Wenn durch die anwaltliche Tätigkeit die wirtschaftliche Lage erheblich verbessert, kann das Gericht die Beratungshilfe aufheben. Es gelten dann die Gebühren nach RVG.
 
Für die Vertretung vor Gericht kann bei niedrigem Einkommen Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe  (PKH / VKH) beantragt werden.
Sind Sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage, die Kosten eines Prozesses zu tragen und bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichend Aussicht auf Erfolg, so kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe gewähren. Dies bedeutet, dass Sie von der Zahlung der Gerichtskosten, der Kosten des eigenen Anwalts und den Auslagen für Zeugen und Sachverständige befreit sind. Diese übernimmt dann die Landeskasse. Soweit Ihre Einkommensverhältnisse es zulassen, kann das Gericht anordnen, dass die Kosten von Ihnen in monatlichen Raten (so genannte Prozesskostenhilfe mit Ratenzahlung) an die Landeskasse zurückzuzahlen sind.
 
Einnahmen,  Ausgaben und Vermögen sind hierfür von Ihnen nachzuweisen. Wenn für das Verfahren  PKH / VKH bewilligt wird, geht die Staatskasse für die Gerichtsgebühren und eigene Anwaltsgebühren in Vorlage. Allerdings wird noch bis 4 Jahre nach Abschluss des Verfahrens vom Gericht überprüft, ob sich Ihr Einkommen verbessert hat und gegebenenfalls eine Ratenzahlung auf die verauslagten Gebühren in Betracht kommt. Außerdem besteht eine Verpflichtung Ihrerseits, Einkommensverbesserungen dem Gericht unaufgefordert mitzuteilen. Trotz bewilligter PKH / VKH müssen Sie die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts selbst tragen, wenn Sie das Verfahren verlieren.

Für weitere Einzelheiten und auch den Gebühren einer ersten Beratung geben wir Ihnen gerne Auskunft.

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