Fachanwaltschaft
für Familien- und Verwaltungsrecht

Online-Scheidung

Was ist eine Online-Scheidung?
Der Begriff „Online-Scheidung“ ist eigentlich irreführend. Eine Scheidung kann nicht über das Internet erfolgen. Allerdings können Sie sich den Ablauf einfacher und letztlich auch oft kostengünstiger gestalten. Hierfür ist kein persönlicher Besuch in der Kanzlei notwendig.
Die gesamte Korrespondenz kann über Telefon, Internet (E-Mail), Telefax oder Brief erfolgen (kompetente und diskrete Betreuung wird garantiert).
Wenn Sie dies wünschen, kann jederzeit ohne Zusatzkosten eine persönliche Besprechung stattfinden.

 

Ich helfe Ihnen z. B. bei Fragen zu:

wenn beide Noch-Ehepartner
  • sich über die Durchführung der Ehescheidung einig sind
  • über die Folgesachen Sorgerecht, Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Haus und/oder Ehewohnung, Zugewinnausgleich etc. sich geeinigt haben und
  • ein Jahr voneinander getrennt leben (Trennungsjahr).
  • Die Bedingungen für eine „einvernehmliche Ehescheidung“ sind dann erfüllt.
  • Sie füllen dieses Scheidungsformular aus und schicken es uns per E-Mail, Telefax oder Post zu (oder Sie rufen uns an – wir nehmen gerne persönlich Ihre Angaben auf).
  • Alle notwendigen Unterlagen (Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, ggf. Ehevertrag etc.) werden von Ihnen per E-Mail, Telefax oder Post an uns übermittelt.
  • Sie reichen das Vollmachtsformular unterschrieben an uns zurück.
Sobald uns alle Angaben und Unterlagen vorliegen, werden wir den Scheidungsantrag schnellstmöglich beim zuständigen Familiengericht einreichen (ein Scheidungsantrag kann nur von einem zugelassenen Rechtsanwalt angefertigt und beim zuständigen Familiengericht  eingereicht werden. Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist ein Anwalt ausreichend, wodurch Sie erheblich Kosten sparen).
Sie erhalten eine Abschrift des Scheidungsantrages und die restliche Korrespondenz nach Ihrem Wunsch per  E-Mail (PDF-Datei),Telefax oder Post.
 
Das Verfahren erhält vom angerufenen Gericht ein Aktenzeichen. Daraufhin erstellt das Gericht eine Gerichtskostenrechnung, die von Ihnen bei der angegebenen Gerichtskasse einbezahlt werden muss. Damit kann dann die eingereichte Antragsschrift dem Antragsgegner zugestellt werden (zur evtl. Stellungnahme).
 
Beide Parteien erhalten vom Gericht einen Fragebogen zum Versorgungsausgleich (= Ausgleich der beiderseitig in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften), der ausgefüllt und unterschrieben wieder zurückgeschickt werden muss. Sobald diese Fragebögen dem Gericht vorliegen, wird bei den zuständigen Rentenversicherern eine Kontenklärung veranlasst.
 
In der Folgezeit setzt sich ggf. Ihre Rentenkasse mit Ihnen in Verbindung zwecks Klärung Ihres Rentenkontos.
 
Bei Ehen über 3 Jahren wird regelmäßig der Versorgungsausgleich durchgeführt, da dies gesetzlich vorgeschrieben ist.
 
Bei Ehen unter 3 Jahren wird grundsätzlich kein Versorgungsausgleich durchgeführt, sofern nicht eine der Parteien dies doch wünscht. Es wird aufgrund der Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens aber dennoch ein Mindeststreitwert von 1.000 EUR festgesetzt.
 
Liegen dem Gericht alle notwendigen Auskünfte vor, wird zeitnah der Termin zur Ehescheidung bestimmt.
 
Zu diesem Termin müssen Sie zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt und Ihr Ehegatte einmal persönlich beim Familiengericht erscheinen. Im Termin wird überprüft, ob die Scheidungsvoraussetzungen (Trennungsjahr, Zustimmung beider Parteien zur Scheidung) vorliegen. Daraufhin erfolgt in der Regel die Entscheidungsverkündung.
Für diesen Termin müssen Sie ca. 10 bis 15 Minuten einplanen.
 
Nach erfolgreicher Scheidung im Termin wird uns durch das Gericht ein Scheidungsbeschluss zugestellt, den Sie in Abschrift erhalten. Der rechtskräftige Beschluss folgt dann ca. 6 Wochen nach Zustellung der ersten Abschrift, sofern keiner der Beteiligten ein Rechtsmittel dagegen eingelegt hat. Diesen rechtskräftigen Beschluss werden wir Ihnen schnellstmöglich nach Erhalt zuschicken (amtliches Dokument zum Nachweis bei Personenstandsänderungen –> gut aufbewahren!).
 
Somit sind Sie rechtskräftig geschieden.
Die Kosten und Gebühren für ein Scheidungsverfahren sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die Gerichtskosten im Familiengerichtskostengesetz (FamGKG). Anwaltskosten fallen nur bei der Partei an, die einen Anwalt beauftragt. Die Gerichtskosten fallen bei jeder Partei je zur Hälfte an.
 
Die Kosten richten sich nach dem sog. Streitwert/Verfahrenswert. Dieser wird vom zuständigen Gericht im Verhandlungstermin endgültig festgelegt und setzt sich aus dem 3-fachen Nettoeinkommen beider Parteien und der Anzahl aller Altersversorgungen zusammen. Das Gericht kann im Termin auch nach Vermögen, nach Abzug von Verbindlichkeiten, fragen und ggf. zu 5 Prozent zur Anrechnung bringen, soweit dies den Freibetrag übersteigt.
 
Wird der Versorgungsausgleich durchgeführt, so hängt die Höhe seines Gegenstandswertes von der Anzahl der auszugleichenden Rentenanwartschaften ab. Für jedes auszugleichende Rentenrecht (Riesterrente, gesetzliche Rente, Betriebsrente etc.) erhöht sich der Gegenstandswert um 10 % des dreifachen Monatsnettoeinkommens beider Eheleute.
 
Steht der Gegenstandswert fest, so kann anhand der Tabellen festgestellt werden, wie hoch die von Ihnen für das Verfahren zu zahlenden Kosten sind.
 
Ihre Scheidungskosten sind vorab nur schätzbar, da der Streitwert/Verfahrenswert – wie oben beschrieben – erst im Termin durch die zuständige Familienrichterin / den zuständigen Familienrichter festgesetzt wird.
 
Sollten Sie nicht in der Lage sein, die Kosten für das Verfahren aufzubringen, können wir gerne für Sie einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe (VKH-Antrag) stellen.
 
Das Formblatt zur Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst allen notwendigen Belegen benötigen wir zusammen mit den restlichen Unterlagen, da der Ehescheidungsantrag erst nach Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe der Gegenseite zugestellt wird.
 

DISKRET

VERTRAUENSVOLL

ERFOLGREICH